Allgemeine Garantiebedingungen

  • Die Garantie für den Stromerzeuger beträgt ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zwölf (12) Kalendermonate unbegrenzt der Betriebsstunden. In den Fällen, in denen die Betriebsstunden im ersten Jahr fünfhundert (500) Stunden nicht überschreiten, beträgt die Garantie für den Stromerzeuger zwölf (12) zusätzliche Kalendermonate oder bis zu eintausend (1000) Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt. Die Inbetriebnahme muss DAGAR TECHNOLOGIES, S.L., (im Folgenden der Hersteller) schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Besagte Mitteilung muss folgende Konzepte einschließen: Modell, Seriennummer und
  • Der Kunde muss den Hersteller über die Inbetriebnahme des Gerätes in einem Zeitraum von maximal 60 Tagen ab Rechnungsdatum informieren. Wenn keine Mitteilung eingeht, gilt das Rechnungsdatum des Geräts als wirksamer Beginn der Garantiezeit. Falls die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen konnte, muss der Hersteller darüber schriftlich informiert werden, Der Beginn besagter Garantie bleibt bis zu Abnahme durch die Zulieferer von Motor und Lichtmaschine ausstehend. In keinem Fall darf der Garantiebeginn später als 120 Tage nach Rechnungsdatum liegen, und diese Verlängerung ist immer von der Genehmigung des Herstellers abhängig, der die Annahme den Kunden schriftlich mitteilt.
  • Die Garantie bezieht sich NUR auf Komponenten- und Montagefehler und NIEMALS auf Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung, Handhabung, Modifikation oder unzureichende Wartung zurückzuführen sind.
  • Die Garantie gilt NICHT für Schäden oder Störungen, die durch die Verbindung des Stromerzeugers mit anderen Vorrichtungen verursacht wurden, die nicht vom Hersteller installiert oder geliefert wurden. Ebenso von der Garantie ausgeschlossen sind Störungen und Schäden, die durch eine verlängerte oder nicht ordnungsgemäße Lagerung verursacht werden. Diesbezüglich sollten die Bedienerhandbücher des Herstellers überprüft werden.
  • Die Garantie für den Stromerzeuger deckt NUR Material und Arbeitsaufwand ab, die für die Reparatur des Aggregats durch vom Hersteller autorisiertes Personal erforderlich sind. Fahrten, Kilometerstand und sonstigen Kosten, die sich aus einer Garantiereparatur ergeben, sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. In keinem Fall ist der Hersteller dafür zuständig, sondern der Kunde muss diese bezahlen.
  • Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Garantie steht dem Hersteller zu. Bei Störungen am Motor und an der Lichtmaschine wird die Garantie vom Lieferanten des besagten Bauteils gemäß den Garantiebedingungen desselben gewährt. Der Hersteller behält sich die Möglichkeit vor, die Wiederherstellung des beschädigten Elements zu verlangen. In diesem Fall werden alle aus dieser Wiederherstellung entstandenen Kosten bis zur Auflösung der Garantie vom Kunden getragen. Im Falle der Annahme der Garantie werden die durch die Rücksendung verursachten Transportkosten bis zu einem Höchstbetrag der Kosten für den Versand des Materials im Voraus an den Kunden gezahlt.
  • Reparaturen, die während des Garantiezeitraums durchgeführt werden, haben keine Veränderung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist für das Aggregat zur Folge.
  • Die Garantie deckt keine Schäden ab, die durch Terroranschläge, Naturkatastrophen, Sabotage oder ähnliche Ereignisse verursacht wurden.
  • Wenn eine der dargelegten Mitteilungen nicht den Rechtsvorschriften eines bestimmten Landes entspricht, ist der Importeur verpflichtet, den Hersteller zu benachrichtigen.
  • Diese Garantie ersetzt ausdrücklich jede andere Garantie, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, einschließlich jede Handelsgarantie oder für eine bestimmte Verwendung geeignete Garantie.
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